Wir über uns

Wir unterstützen Krebspatienten.

Der Verein ist eine Selbsthilfegruppe für Krebspatienten und Angehörige.

Satzungsauszug § 2.Abs.3:

Zweck des Auszeit für die Seele e.V. ist es, die Öffentlichkeit über die Erkennung sowie die Behandlung von Krebs und alle damit zusammenhängenden Probleme aufzuklären, den Selbsthilfegedanken bei Betroffenen und deren Angehörigen zu fördern sowie deren Interessen zu bündeln und zu vertreten sowie ihnen in ihrer Lebenssituation zu helfen und sie zu beraten

Diese Initiative hat sich auch das Ziel gesetzt, Spenden zu generieren, um in Not geratene Patienten, insbesondere an Krebs erkrankte Patienten zu unterstützen.

Da die Krankenkassen einen Patienten nach 18 Monaten Erkrankungsdauer aussteuern, er somit dann kein Krankengeld mehr erhält, geraten die Patienten und ihre Familien dadurch schnell in wirtschaftliche Not.
Krebserkrankungen dauern manchmal Jahre ! Armut durch Krebs ist daher ein Begriff, der sich in den letzten Jahren immer mehr entwickelt hat. Wir helfen diesen Patienten indem wir ihnen einen Urlaub ermöglichen.
Dazu stehen uns bundesweit mehrere Ferienwohnungen / Ferienhäuser zur Verfügung, die uns teilweise von Partnern und Sponsoren kostengünstig zur Verfügung gestellt werden. So unkompliziert geht es: Familienangehörige, enge Freunde, Behandler, Betreuer, Ärzte, oder der Erkrankte selbst nehmen persönlich  mit uns Kontakt auf – telefonisch, per E-Mail oder Ihr sprecht uns einfach an.
Bei der Antragstellung werden ausschliesslich Menschen berücksichtigt, die ALG II / Grundsicherung beziehen

Der Verein Auszeit für die Seele e.V. unterliegt der Schirmherrschaft des Herrn Hans Böge (Opa Hans)
aus Reher in Schleswig Holstein, der als seit 2010 an Zungenbodenkrebs erkrankter Patient seit 2013 als Radbotschafter
deutschlandweit mit dem Fahrrad unterwegs ist und schon mehr als 30 000 EUR Spendenmittel eingeworben hat.

Satzungsauszug § 1. Name 
Der Verein trägt den Namen Auszeit für die Seele e.V.Satzungsauszug§ 2 Vereinszweck
Vereinszweck und Aufgaben
1. Der Verein ist ein Selbsthilfeverein für an Krebs Erkrankte und deren Angehörige.2. Der Verein fördert die öffentliche Gesundheitspflege.

3. Zweck des Auszeit für die Seele e.V. ist es, die Öffentlichkeit über die Erkennung sowie die Behandlung von Krebs und alle damit zusammenhängenden Probleme aufzuklären, den Selbsthilfegedanken bei Betroffenen und deren Angehörigen zu fördern sowie deren Interessen zu bündeln und zu vertreten sowie ihnen in ihrer Lebenssituation zu helfen und sie zu beraten.

4. Dem Vereinszweck entsprechend macht es sich Auszeit für die Seele e.V. zur Aufgabe,

b) die Früherkennung von  Krebs sowie die Vielfalt und Qualität krebsbezogener Therapien einschließlich der onkologischen und funktionellen Nachsorge zu fördern und die Rechte der Betroffenen zu stärken,

c) den Zusammenschluss / Informationsaustausch von Personen, die von  Krebs betroffen sind zu fördern, insbesondere an den Kliniken Selbsthilfegruppen einzurichten und mit Informationsmaterial zu versorgen.

d) die Interessen der angehörenden Mitglieder und Selbsthilfegruppen in der Öffentlichkeit sowie gegenüber öffentlichen Institutionen zu vertreten.

e) die Förderung und Zusammenarbeit, insbesondere durch Förderung des medizinischen / wissenschaftlichen Nachwuchses und anderer als wissenschaftlich anerkannter Zwecke, mit wissenschaftlichen Institutionen, Verbänden, sowie privaten und staatlichen Hochschulen und Universitäten und Vermittlung der dort erzielten Erkenntnisse für die Öffentlichkeit und die Mitglieder zu erreichen.

f) eine wissenschaftliche Bibliothek zum Thema Krebs aufzubauen.

g) die Forschung nach neuen Behandlungsmethoden zu fördern.

h) neuen Lebensmut und Lebensfreude für betroffene Patienten und deren Familien durch mut machende Benefizprojekte sowie Hilfsprojekte  zu ermöglichen

5. Der Verein nimmt seine Aufgaben in Zusammenarbeit bzw. in Kooperation mit anderen gemeinnützigen Organisationen im Gesundheitssektor (z.B. Selbsthilfe- und Wohlfahrtsverbände, Krebsgesellschaften, Ärzten, Forschungs- und Klinikeinrichtungen) wahr und arbeitet mit gemeinnützig tätigen Krebs-Selbsthilfevereinigungen im In- und Ausland zusammen.Der Verein ist auf nationaler und internationaler Ebene tätig. Die internationale Ausrichtung des Vereins wird insbesondere durch Aufnahme ausländischer Mitglieder und Mitgliedschaft in internationalen Verbänden erreicht.

6. Der Verein  bewahrt ihre Neutralität und Unabhängigkeit gegenüber Firmen, Organisationen, Parteien, konfessionellen Vereinigungen und Institutionen. Hierzu gibt sich der Verein . eine „Selbstverpflichtungserklärung im Umgang mit Wirtschaftsunternehmen im Gesundheitssektor“

 

Satzung (Langfassung)

Satzung                                                                                                                                                                                                                                                     01.10.2019

Die Diagnose Krebs trifft viele Menschen unvorbereitet und hat weitreichende Folgen für ihr Leben. Viele Fragen und Probleme werden aufgeworfen, Ängste entstehen und es gilt den richtigen Umgang mit der Erkrankung zu finden. Krebserkrankungen sind beispielhaft für viele schwere Erkrankungen. Neben Fragen nach der richtigen Therapie, geraten Schwerstkranke nicht selten in soziale Schieflagen. „Auszeit für die Seele“ möchte Betroffenen und ihren Angehörigen unter dem Motto: „Tue Gutes und rede drüber“ verlässliche Informationen bieten, unterstützend helfen sowie einzelnen Betroffenen insbesondere erkrankten Kindern mit ihrer Familie oder Schwerstkranken mit ihren Kindern gemeinsame kurzzeitige Auszeiten ermöglichen. „Auszeit für die Seele“ möchte dabei einen jeden einladen, sich mit seinen Möglichkeiten, ob im Rahmen der Selbsthilfe im Ehrenamt, finanziell oder als Beitrag der Nächstenliebe mit einzubringen und so den Vereinszweck zu unterstützten.

 

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.Der Verein führt den Namen Auszeit für die Seele.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“

  1. Der Verein hat seinen Sitz in 59199 Boenen.
  2. Geschäftjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • 2 Vereinszweck

Vereinszweck und Aufgaben

  1. Der Verein ist ein Selbsthilfeverein für an Krebs Erkrankte und deren Angehörige.
  2. Der Verein fördert die öffentliche Gesundheitspflege.
  3. Der Zweck des Vereins ist die Hilfe für krebskranke Kinder durch Förderung der Behandlung,
  4. a) der medizinischen und psychosozialen Versorgung sowie der Erforschung von Ursache,
  5. b) Diagnostik und Therapie von Tumor- und Blutkrankheiten des Kindes- und Jugendalters.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

1) die finanzielle und sachliche Unterstützung von Forschungsaufgaben und Maßnahmen zur Verbesserung der Bekämpfung von Krebserkrankungen im Kindesalter.

2) die Förderung von wissenschaftlichen, medizinischen und psychosozialen Projekten zur Verbesserung der Lebensqualität und Heilungschancen von Kindern mit Krebserkrankungen in Therapie und Nachsorge.

  1. Dem Vereinszweck entsprechend macht es sich Auszeit für die Seele e.V.. zur Aufgabe,
  2. b) die Früherkennung von Krebs sowie die Vielfalt und Qualität krebsbezogener Therapien einschließlich der onkologischen und funktionellen Nachsorge zu fördern und die Rechte der Betroffenen zu stärken,
  3. c) den Zusammenschluss / Informationsaustausch von Personen, die von Krebs betroffen sind zu fördern, insbesondere an den Kliniken Selbsthilfegruppen einzurichten und mit Informationsmaterial zu versorgen.
  4. d) die Interessen der der Krebs angehörenden Mitglieder und Selbsthilfegruppen in der Öffentlichkeit sowie gegenüber öffentlichen Institutionen zu vertreten.
  5. e) die Förderung und Zusammenarbeit, insbesondere durch Förderung des medizinischen / wissenschaftlichen Nachwuchses und anderer als wissenschaftlich anerkannter Zwecke, mit wissenschaftlichen Institutionen, Verbänden, sowie privaten und staatlichen Hochschulen und Universitäten und Vermittlung der dort erzielten Erkenntnisse für die Öffentlichkeit und die Mitglieder zu erreichen.
  6. f) eine wissenschaftliche Bibliothek zum Thema Krebs aufzubauen.
  7. g) die Forschung nach neuen Behandlungsmethoden zu fördern.
  8. h) neuen Lebensmut und Lebensfreude für betroffene Patienten und deren Familien durch Mut machende Benefizprojekte sowie Hilfsprojekte zu ermöglichen
  9. Der Verein nimmt die Aufgaben in Zusammenarbeit bzw. in Kooperation mitanderen gemeinnützigen Organisationen im Gesundheitssektor (z.B. Selbsthilfe- und Wohlfahrtsverbände, Krebsgesellschaften, Ärzten, Forschungs- und Klinikeinrichtungen) wahr und arbeitet mit gemeinnützig

tätigen Krebs-Selbsthilfevereinigungen im In- und Ausland zusammen. Der Verein ist auf nationaler und internationaler Ebene tätig. Die internationale Ausrichtung des Vereins wird insbesondere durch Aufnahme ausländischer Mitglieder und Mitgliedschaft in internationalen Verbänden erreicht.

  1. Der Verein bewahrt die Neutralität und Unabhängigkeit gegenüber Firmen, Organisationen, Parteien, konfessionellen Vereinigungen und Institutionen. Hierzu gibt sich der Verein . eine „Selbstverpflichtungserklärung im Umgang mit Wirtschaftsunternehmen im Gesundheitssektor“
  • 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 4 Mitgliedschaft, Eintritt

Mitglied des Vereins können  natürliche, voll geschäftsfähige Personen, juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine  werden. Der Verein nimmt ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder (ohne Stimmrecht) und Ehrenmitglieder auf. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme steht dem Abgewiesenen das Recht der Beschwerde an den Beirat zu, dieser entscheidet in geheimer Wahl mehrheitlich. Die Mitgliedschaft erlisch  durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende,

  • durch Tod des Mitgliedes
  • o durch Ausschluss
  • o durch Streichung aus der Mitgliederliste
  • bei juristischen Personen außerdem durch Auflösung der juristischen Person oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstandsbeschluss ist zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied binnen zwei Wochen das Recht der Beschwerde an den Beirat zu. Die Beschwerde ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Ausschluss entscheidet dann der Beirat in geheimer Abstimmung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll den Namen und die Anschrift des Antragstellers enthalten. Bei juristischen Personen ist die Satzung bzw. der Gesellschaftsvertrag vorzulegen. Der Vorstand entscheidet innerhalb von drei Monaten über den Antrag und teilt das Ergebnis dem Antragsteller schriftlich mit. Gegen einen ablehnenden Beschluss des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, ist die Beschwerde an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zulässig.

Der Austritt kann nur schriftlich per Einschreiben mit Rückschein zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung der Frist von drei Monaten erfolgen. Es gilt das Datum der Einlieferung des Einschreibens.

 

  • 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder – Mitgliederversammlung

Die Mitglieder üben ihre Rechte in der Mitgliederversammlung aus. Sie haben Sitz, Rede, Antrags- und Stimmrecht soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Die Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung und der Stimmrechtsausübung bestimmen sich neben dieser Vorschrift insbesondere nach § 4 dieser Satzung,

Die (ordentliche) Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

Die Einladung erfolgt in Textform  mit einer Frist von 14 Tagen durch Einladung  / Veröffentlichung des Termins online auf dem Internet-Portal des Vereins.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf schriftlichen Antrag von mindestens 50 % der Stimmen minus eine Stimme (gerundet)  der ordentlichen Mitglieder oder der einfachen Mehrheit der Gründungsmitgliederversammlung oder auf Betreiben des Vorstandes (des Vorstandes, insbesondere dann, wenn es das Interesse des Vereins erfordert) statt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Gründungs – Aufsichtsratmitglieder und Vorstandsmitglieder haben in ihrer jeweiligen Eigenschaft je 10 weitere Stimmen. Mehrere Stimmrechte schließen sich gegeneinander nicht aus. Das Stimmrecht kann auf ein anderes Mitglied übertragen werden, das mindestens 15 Monate Vereinsmitglied ist oder der Gründungsmitgliederversammlung angehört. Ein Mitglied-ausgenommen Mitglieder der Gründungsversammlung- darf jedoch nicht mehr als 3 Vollmachten wahrnehmen.

Die Bevollmächtigung hat schriftlich zu erfolgen.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, den Beirat  und den Aufsichtsrat.

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge und sind zur rechtzeitigen Entrichtung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Die Höhe richtet sich nach der vom Vorstand beschlossenen Beitragsordnung, wobei die Beiträge der Gründungsmitglieder nicht ohne deren Einzelzustimmung geändert werden dürfen.

Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen eine Beitragesermäßigung gestatten.

Für die Aufnahme wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00EUR erhoben.

Werden die Beiträge erhöht, so steht den Mitgliedern innerhalb von drei Wochen ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. In diesem Fall endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Jahres, für den der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden ist. Eine Beitragsrückvergütung findet nicht statt.

Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Vorstand erfolgen, wenn das Mitglied mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist und der Beitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten entrichtet wird. In der Mahnung ist hierauf hinzuweisen.

Das Stimmrecht eines Mitglieds ruht, solange sein Beitragskonto Rückstände aufweist.

Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

 

  • 6 Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

der Beirat

Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.

  • 7 Vorstand.
  1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und 1 weiteren Vorstandsmitgliedern,
  2. dem / der Vorsitzenden
  3. dem / der ersten stellvertretenden Vorsitzenden
  4. Vorstände im Sinne von §26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende mit Alleinvertretungsbefugnis.

Die Vorstandsmitglieder sind von den Vorschriften des § 181 BGB befreit.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand aus den Vereinsmitgliedern auf die Dauer von acht Jahren. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse möglichst einmütig, sonst nach Stimmenmehrheit. Der Vorstand übt seine Tätigkeit in der Regel ehrenamtlich aus  und erhält hierfür eine angemessene Aufwandsentschädigung.  Daneben erhalten Vorstandsmitglieder Ihre Auslagen erstattet. Mitglieder des Vorstandes haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

  1. Der Kassierer wird durch 2 von der Mitgliederversammlung zu wählende Kassenprüfer mindestens einmal pro Jahr geprüft. Der Prüfbericht muss auf der jährlichen Mitgliederversammlung vorgelegt werden und ist zu erörtern.. Der Vorstand kann um einen Ehrenvorsitzenden erweitert werden, der von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt wird. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der Ehrenvorstand wird unterstützende und beratend tätig. Er hat kein Stimmrecht und darf den Verein in verpflichtenden Rechtsgeschäften nicht vertreten.

V . Der  Vorstand  ist  zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt. Vom Vorstand können  besondere Vertreter  im Sinne des § 30 BGB für einzelne Aufgabenbereiche bestellen. Ein besonderer Vertreter ist jeweils gemeinsam mit einem Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist ferner berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle Vollmachten – auch mit Einzelvertretungsmacht – zu erteilen. Der Vorstand hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu erfüllen. Der Verein kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

  • 8 Beirat

Der Beirat besteht aus bis zu acht Personen, die vom Vorstand bestellt werden.  Dem Beirat sollen mindestens drei sachkundige Ärzte und mindestens drei im Sozialrecht sachkundige Juristen als  Mitglieder angehören. Der Beirat arbeitet ehrenamtlich unentgeltlich, Vergütungen werden nicht gezahlt

  • 9 Gründungsmitgliederversammlung

Die Gründungsmitgliederversammlung berät den Vorstand und tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.  Jedes Mitglied der Gründungsversammlung hat das Recht an sämtlichen Vorstandssitzungen teilzunehmen. Die Mitglieder der Gründungsversammlung  erhalten neben dem Ersatz  der ihnen im Rahmen der Tätigkeit erwachsenen Auslagen eine angemessene Sitzungsvergütung, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

  • 10 Protokolle

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und einem  stellvertretenden Vorsitzenden als Protokollführer zu unterzeichnen.

  • 11 Stiftung

Der Verein soll eine Stiftung gründen dürfen und sich an Stiftungen beteiligen dürfen.

  • 12 Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen „Deutsche Krebshilfe e.V.“ in Bonn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Liquidatoren des Vereins sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzendes.

  • 13 Haftungsbeschränkung

Die Haftung des Vorstandes und der Geschäftsführung wird auf das Vorliegen grober Fahrlässigkeit und Vorsatzes beschränkt.

  • 14 Salvatorische Klausel

Sollte eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so berührt dieses die Gültigkeit der Satzung im Ganzen nicht

Like

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

neunzehn − dreizehn =